Unsere Satzung
Satzung des Vereins „Groß für Klein e. V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Name des Vereins ist nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister "Groß für Klein, eingetragener Verein (e. V.)“. Seinen Sitz hat er in 10247 Berlin, Scharnweberstraße 19. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten sowie die Förderung der Erziehung und Bildung durch die Unterstützung der Arbeit an der Jane-Goodall-Grundschule in Berlin Friedrichshain (ehemals 34. GS Berlin Friedrichshain-Kreuzberg). Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
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Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
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Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
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Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften sowie von schulischen Gremien
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Bereitstellung von Ausstattungsgegenständen
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Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial
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Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit über die Didaktik und Methodik der Schule
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Durchführung von Projekten, Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen
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Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern und der dazugehörenden Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für Steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft.
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder, auch Vorstandsmitglieder, können für im Einvernehmen mit der Schulleitung bzw. dem Ganztag beschlossene und vom Förderverein beauftragte, konkrete Projekte vergütet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet:
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Mitglieder als ordentliche Mitglieder sowie
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Fördermitglieder als übrige Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Mitglieder besitzen als ordentliche Mitglieder sämtliche Mitgliedsrechte und Pflichten. Mitglieder nehmen insbesondere das Informations- und das Stimmrecht, das Wahlrecht, das Recht der Einberufung der Mitgliederversammlung und das Vorschlagsrecht zur Tagesordnung wahr. Fördermitglieder sind übrige Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden. Fördermitglieder besitzen nur Informationsrechte und das Vorschlagsrecht zur Tagesordnung, sie haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht ordentlicher Mitglieder nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller binnen eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen die endgültige Entscheidung des Vorstands steht dem Mitglied das Recht gem. §5 Absatz 2 dieser Satzung zu. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Freiwillige Zuwendungen (Sach- und Geldspenden) von Mitgliedern, Spendern und Sponsoren sind erwünscht und werden ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt. Geleistete Spenden können nicht zurückgefordert werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
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Entlastung des Vorstands,
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(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
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über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
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die Kassenprüfer/innen zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch per Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
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Bericht des Vorstands,
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Bericht der Kassenprüfer/innen,
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Entlastung des Vorstands,
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Wahl von zwei Kassenprüfer/innen sofern sie ansteht,
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Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
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Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
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Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Anträge der Mitglieder ergänzend zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge sollen den Mitgliedern rechtzeilig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Nachträgliche Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Der/die 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Mitglieder, die aus einem konkreten Projekt des Vereins Zuwendungen erhalten sollen, sind bei einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung über die Beauftragung des Projektes nicht stimmberechtigt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
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ein/eine 1. Vorsitzende/r
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ein/eine 2. Vorsitzende/r
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ein/eine Schatzmeister/in
Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Jedes der Vorstandsmitglieder ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Vorstandsmitglieder, die aus einem konkreten Projekt Zuwendungen erhalten sollen, sind bei einem Beschluss über den Projektauftrag nicht stimmberechtigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins wird durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung herbeigeführt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Jane-Goodall-Grundschule in der Scharnweberstraße 19, 10247 Berlin, die es ausschließlich gemeinnützig zur Förderung von Erziehung und Bildung verwenden darf.
§ 13 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
Die am 25. Februar 2011 beschlossene Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.11.2018 sowie mit Beschluss der Mitliederversammlung von 14.01.2020 in der vorliegenden Form geändert. Sie gilt ab diesem Zeitpunkt in der vorliegenden Fassung.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:
Für die Fassung vom 14.01.2020
1. gez. Anna Theil (1. Vorsitzende):
2. gez. Martin Grönert (2. Vorsitzender):
3. gez. Anja Kranich (Schatzmeisterin):